Die Satzung des Vereins
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Vereinsatzung

1) Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen
Chemnitzer Mittagskreis
mit dem Zusatz "e.V." nach Ein­tragung und hat seinen Sitz in Chemnitz.
b) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


2) Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung
a) der Abhaltung und Unterstützung von Veranstal­tungen volks­bilden­der Art, insbesondere zur Ver­breitung der Prinzipien der
* konstitutionell-demokratischen Staatsidee,
* sozialen Marktwirtschaft,
* des föderalistischen Prinzips,
* des europäischen Solidaritätsgedankens und der inter­nationalen Gesinnung.
b) der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studenten­hilfe;
c) hilfsbedürftiger und würdiger in Ausbildung stehen­der Perso­nen, insbesondere unter dem Gesichts­punkt der europäischen Solidarität (Akademiker­austausch, Prak­tikan­tenförderung).


§ 3) Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung
a) Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar ge­meinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne der §§ 52 ff. der Abgaben­ordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, beziehungsweise im Sinne etwaiger späterer ge­setzlicher Nachfolge­vor­schrif­ten.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge­mäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt wer­den.
e) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Ver­eins oder bei Wegfall des Vereinszwecks ist das verblei­bende berei­nigte Vereinsvermögen für Zwecke, die dem bisherigen Vereins­zweck mög­lichst entspre­chen sollen, der Stadt Chemnitz zur Verfügung zu stellen.


4) Mitgliedschaft, Erwerb, Verlust
a) Mitglieder können natürliche und juristische Perso­nen werden.
b) Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag bzw. Emp­fehlung eines Mitgliedes des Präsidiums oder zwei­er Vereinsmit­glieder mit ein­mütigem Beschluss (ohne Gegenstimmen) des Präsi­diums erlangt werden. Die Ver­leihung der Mit­gliedschaft erfolgt durch schrift­liche Erklärung des Präsiden­ten.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Aus­schluss sowie bei mehrfacher Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages.
i) Eine Beitragserstattung findet auch bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nicht statt. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbin­det nicht von der entstandenen Beitragspflicht.
ii) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schrift­liche Er­klärung gegenüber dem Verein; Zugang bei einem passiv vertre­tungsberechtigten Vorstandsmitglied genügt. Sie wird wirksam mit Ablauf des Kalender­jahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht. Erfolgt der Austritt anlässlich einer Beitragserhöhung, nimmt der Austretende an der Beitragserhöhung nicht mehr teil.
iii) Über den Aus­schluss aus wichtigem Grund be­schließt die Mit­glieder­ver­sammlung mit einer Mehr­heit von drei Vierteln der anwe­senden Mit­glieder.
iv) Die Mitgliedschaft endet von selbst mit Ablauf des 16. Werktages des Kalenderjahres, an dem das Mitglied mit drei Jahres­beiträgen im Rück­stand ist.


5) Beiträge und sonstige Pflichten
a) Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahres­ver­sammlung der Mitglieder.
Sie dürfen einen Pflichtbeitrag von EURO 100 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

b) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beitritt, für Bestandsmitglieder am 1. Januar jeden Jahres, jeweils in voller Höhe. Mangels ab­weichender Beschluss­fassung haben Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des 15. Werk­tages des Kalenderjahres auf dem Vereins­konto gutgeschrieben zu sein.

c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und den Be­schlüs­sen der Organe Folge zu leisten. Sie haben ihre ladungs­fähige Anschrift dem Verein schriftlich bekanntzugeben; jedes Mitglied hat in die Liste der Postanschriften ein jederzeitiges Ein­sichtsrecht und kann gegen Kostenerstattung die Zusendung einer Mitgliederadressenliste - Bestand zum Jahresbeginn, der nicht länger als 14 Monate zurückliegt, verlangen.

d) Solange das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungs­rück­stand ist, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimm­recht.


6) Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederver­sammlung.


7) Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Präsident/in
und
zwei Stellver­tretern, nämlich Vice­präsi­dent/in und Direktor/in.
Der Präsident vertritt al­lein, die beiden anderen Vor­stands­mit­glieder gemein­sam.
i) Die Vertreter sind je allein empfangszustän­dig für Erklärungen gegenüber dem Verein.
ii) Die Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl können Vollmacht erteilen.
iii) Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte und Auf­gabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen. Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechts­geschäfte in dem vom Vorstand zu­gewiesenen Geschäftsbereich. Besondere Vertreter müssen keine Vereinsmitglieder sein.
b) Weitere Mitglieder des Präsidiums, Kassenwart und Schrift­führer können bei Bedarf gewählt wer­den.
c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mit­glieder­ver­sammlung auf die Dauer von vier Jah­ren. Der Vor­stand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vor­stand ge­wählt ist.
d) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
e) Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
f) Der Vorstand und etwa bestellte besondere Vertreter selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


8) Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalcon­vent) beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstan­des, die Wahl des Vorstandes und über Sat­zungs­änderun­gen. Sie findet minde­stens einmal im Kalenderjahr, an­stelle des Monatsconventes, statt.

b) Die Einberufung zum Generalconvent erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schrift­lich unter Bekannt­gabe der Tagesordnung.

c) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, gleich wieviel Mit­glieder erschienen sind.

d) Jedes Mitglied, dessen Rechte nicht aufgrund einer Satzungsbestim­mung ruhen, hat eine Stimme. Stimm­rechtsvollmacht kann erteilt werden; sie bedarf der Schrift­form.

e) Der Monatsconvent findet jeweils monatlich, am drit­ten Donnerstag im Monat mit Ausnahme des Monats Dezem­ber statt. Die Monats­convente sind ohne geson­derte abweichende Einladung satzungs­gemäß an den Ort der jeweils letzten Versammlung einberufen.


9) Förmlichkeiten, Niederschrift
a) Über die Mitgliederversammlung des Generalconven­tes ist eine Niederschrift aufzunehmen.
b) Das Protokoll über die Versammmlung ist von einem von der Ver­samm­lung gewählten Protokoll­führer oder einem Mitglied des Vor­standes zu unter­zeichnen.


10) Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außeror­dentli­chen Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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