| Die Satzung des Vereins | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Satzungstext zum Download hier klicken Vereinsatzung 1) Name und Sitz a) Der Verein führt den Namen Chemnitzer Mittagskreis mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Chemnitz. b) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2) Zweck Der Verein bezweckt die Förderung a) der Abhaltung und Unterstützung von Veranstaltungen volksbildender Art, insbesondere zur Verbreitung der Prinzipien der * konstitutionell-demokratischen Staatsidee, * sozialen Marktwirtschaft, * des föderalistischen Prinzips, * des europäischen Solidaritätsgedankens und der internationalen Gesinnung. b) der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; c) hilfsbedürftiger und würdiger in Ausbildung stehender Personen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der europäischen Solidarität (Akademikeraustausch, Praktikantenförderung). § 3) Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung a) Der vom Verein verfolgte Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger sowie selbstloser Natur im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) in deren jeweils geltender Fassung, beziehungsweise im Sinne etwaiger späterer gesetzlicher Nachfolgevorschriften. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks ist das verbleibende bereinigte Vereinsvermögen für Zwecke, die dem bisherigen Vereinszweck möglichst entsprechen sollen, der Stadt Chemnitz zur Verfügung zu stellen. 4) Mitgliedschaft, Erwerb, Verlust a) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. b) Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag bzw. Empfehlung eines Mitgliedes des Präsidiums oder zweier Vereinsmitglieder mit einmütigem Beschluss (ohne Gegenstimmen) des Präsidiums erlangt werden. Die Verleihung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Präsidenten. c) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss sowie bei mehrfacher Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. i) Eine Beitragserstattung findet auch bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft nicht statt. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der entstandenen Beitragspflicht. ii) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein; Zugang bei einem passiv vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied genügt. Sie wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht. Erfolgt der Austritt anlässlich einer Beitragserhöhung, nimmt der Austretende an der Beitragserhöhung nicht mehr teil. iii) Über den Ausschluss aus wichtigem Grund beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. iv) Die Mitgliedschaft endet von selbst mit Ablauf des 16. Werktages des Kalenderjahres, an dem das Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. 5) Beiträge und sonstige Pflichten a) Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Sie dürfen einen Pflichtbeitrag von EURO 100 im Kalenderjahr nicht übersteigen. b) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beitritt, für Bestandsmitglieder am 1. Januar jeden Jahres, jeweils in voller Höhe. Mangels abweichender Beschlussfassung haben Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des 15. Werktages des Kalenderjahres auf dem Vereinskonto gutgeschrieben zu sein. c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und den Beschlüssen der Organe Folge zu leisten. Sie haben ihre ladungsfähige Anschrift dem Verein schriftlich bekanntzugeben; jedes Mitglied hat in die Liste der Postanschriften ein jederzeitiges Einsichtsrecht und kann gegen Kostenerstattung die Zusendung einer Mitgliederadressenliste - Bestand zum Jahresbeginn, der nicht länger als 14 Monate zurückliegt, verlangen. d) Solange das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungsrückstand ist, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht. 6) Organe und Einrichtungen Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. 7) Vorstand a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Präsident/in und zwei Stellvertretern, nämlich Vicepräsident/in und Direktor/in. Der Präsident vertritt allein, die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam. i) Die Vertreter sind je allein empfangszuständig für Erklärungen gegenüber dem Verein. ii) Die Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl können Vollmacht erteilen. iii) Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte und Aufgabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen. Dessen Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte in dem vom Vorstand zugewiesenen Geschäftsbereich. Besondere Vertreter müssen keine Vereinsmitglieder sein. b) Weitere Mitglieder des Präsidiums, Kassenwart und Schriftführer können bei Bedarf gewählt werden. c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. d) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. e) Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. f) Der Vorstand und etwa bestellte besondere Vertreter selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8) Mitgliederversammlung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalconvent) beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, anstelle des Monatsconventes, statt. b) Die Einberufung zum Generalconvent erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. c) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, gleich wieviel Mitglieder erschienen sind. d) Jedes Mitglied, dessen Rechte nicht aufgrund einer Satzungsbestimmung ruhen, hat eine Stimme. Stimmrechtsvollmacht kann erteilt werden; sie bedarf der Schriftform. e) Der Monatsconvent findet jeweils monatlich, am dritten Donnerstag im Monat mit Ausnahme des Monats Dezember statt. Die Monatsconvente sind ohne gesonderte abweichende Einladung satzungsgemäß an den Ort der jeweils letzten Versammlung einberufen. 9) Förmlichkeiten, Niederschrift a) Über die Mitgliederversammlung des Generalconventes ist eine Niederschrift aufzunehmen. b) Das Protokoll über die Versammmlung ist von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. 10) Auflösung Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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